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Steuerfreibeträge: alle Zahlen und Fakten für 2024 und 2025

steuerfreibeträge

Wer Steuerfreibeträge richtig nutzt, muss weniger Steuern an das Finanzamt abführen. Doch welche gibt es, und wie hoch sind sie? Was hat sich 2021 im Vergleich zum Vorjahr geändert? Wir haben für Sie recherchiert, siehe Tabelle unten. Infos zum einzelnen Steuerfreibetrag finden Sie im nachfolgenden Text.

Was sind Steuerfreibeträge?

Steuerfreibeträge sind eine betragliche Höchstgrenze, bis zu der Einkünfte nicht versteuert werden müssen. Oder anders ausgedrückt: ein bestimmter Teil des Einkommens, welcher steuerfrei ist. Alle den Betrag übersteigenden Einkünfte sind steuerpflichtig. Im deutschen Steuerrecht gibt es eine Vielzahl dieser Freibeträge für alle möglichen Bereiche.

Unterschied zwischen Freibetrag und Pauschbetrag

Obwohl beide Beträge die Steuerlast reduzieren, unterscheiden sie sich in einem wesentlichen Punkt: Den Steuerpauschbetrag zieht das Finanzamt automatisch von Ihrem zu versteuernden Einkommen ab. Das ist sogar dann der Fall, wenn Ihre tatsächlichen Ausgaben unter diesem Betrag liegen. Wer hingegen einen Freibetrag nutzen möchte, muss diesen angeben. Beim Letzterem wird auch nur der tatsächliche Aufwand berücksichtigt.

Überblick: aktuelle Steuerfreibeträge und -Pauschbeträge

Freibetrag (in Euro)2024
Grundfreibetrag9.744 für Singles
19.488 für Verheiratete
Sparerfreibetrag (-pauschbetrag)801 für Ledige
1.602 für Ehepaare
Sonderausgabenabzug36 für Singles
72 bei Eheleuten
Werbungskosten-Pauschale für Arbeitnehmer1.000 für Arbeitnehmer + zusätzliche 102 bei weiteren Einkünften wie
Pension, Unterhalt oder Versorgungsbezügen
Pendlerpauschale0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer, 0,35 Euro ab Kilometer 21
Rentenfreibetrag19 % der bezogenen Rente
Kinderfreibetrag (gesamt)8.388
Ausbildungsfreibetrag1.800
Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag4.008 + 240 für jedes weitere Kind
Altersentlastungsbetrag722 (15,2 Prozent vom Bruttolohn)
Übungsleiterfreibetrag3.000
Ehrenamt840
ErbschaftsteuerEhepartner + eingetragener Lebenspartner: 500.000
Kinder: 400.000
Enkel: 200.000
Großeltern und Eltern: 100.000
sonstige Personen: 20.000
Gewerbesteuer24.500
Verpflegungspauschale (Inland)voller Tag: pauschal 28 Euro, bei 8 bis 24 Stunden jeweils 14 Euro
Umzugskostenpauschale860 + weitere 573 Euro für jeden mitziehenden Angehörigen
Pflegepauschbetragbis 1.800
(Pflegegrad 1: 0,00 Euro
ab Pflegegrad 2: 600 Euro
ab Pflegegrad 3: 1.100 Euro
ab Pflegegrad 4: 1.800 Euro)
BehindertenpauschbetragGdB 20 bis 25: 384 Euro
GdB 25 bis 30: 620 Euro
GdB 35 bis 40: 860 Euro
GdB 45 bis 50: 1140 Euro
GdB 55 bis 60: 1440 Euro
GdB 65 bis 70: 1780 Euro
GdB 75 und 80: 2.120 Euro
GdB 85 bis 90: 2.460 Euro
GdB 95 bis 100: 2.840 Euro
hilflose und blinde Personen: 7.400 Euro
Hinterbliebenenpauschbetrag370

Grundfreibetrag

Bis zur Höhe dieses Jahreseinkommens müssen überhaupt keine Steuern gezahlt werden. Der Grundfreibetrag (Steuerfreibeträge) hat die Aufgabe, das Existenzminimum des Steuerzahlers zu sichern. Er wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Die Freigrenze beträgt in 2021 jährlich 9.744 Euro für Singles und 19.488 für verheiratete Personen. 2020 waren es 9.408 Euro / 18.816 Euro. Der Grundfreibetrag gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Auszubildende, Rentner, Studenten und Selbstständige.

Kinderfreibetrag

Der Steuerfreibetrag für Kinder beträgt im Jahr 2021 5.460 Euro (Vorjahr 5.172), und wird zusammen mit dem BEA-Freibetrag in Höhe von 2.928 Euro (vorher 2.640) geltend gemacht. BEA ist die Abkürzung für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Pro Kind und Jahr sind das demnach insgesamt steuerfreie 8.388 Euro, 7.812 waren es in 2020. Sie können den Freibetrag für Kinder allerdings nur dann nutzen, wenn Sie kein Kindergeld beziehen. Auch für die langfristige Aufnahme von Pflegekindern in die eigene Familie können Sie ihn geltend machen.

Steuerfreibeträge für Rentner

Rentner steuerfreibeträge

Die Höhe der Steuerfreibeträge für Rentner hängt davon ab, in welchem Jahr der Eintritt in den Ruhestand erfolgt. Wer zum Beispiel 2021 in Rente geht, verfügt lebenslang über einen Rentenfreibetrag in Höhe von 19 % seiner bezogenen Rente. Im Umkehrschluss muss der Rentner 81 % seiner Einkünfte versteuern. Der Steuerfreibetrag für Rentner sinkt mit jedem späteren Jahr des Renteneintritts um weitere 2 Prozentpunkte, bis er im Jahr 2040 komplett wegfällt. Wer also 2040 oder später in den Ruhestand geht, muss seine komplette Rente versteuern.

Tipp der Redaktion zu Steuerfreibeträge

Alleinerziehendenentlastungsbetrag

Alleinstehende mit Kind haben einen Anspruch auf den Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro. Jedes weitere im Haushalt lebende Kind erhöht den Freibetrag um zusätzliche 240 Euro. Der Betrag gilt seit 2021.

Ausbildungsfreibetrag

Dieser beträgt gegenwärtig 924 Euro und wird Eltern gewährt, die ihr Kind während seiner Berufsausbildung oder Schulzeit finanziell unterstützen. Voraussetzung ist, dass Ihr Nachwuchs volljährig ist, Anspruch auf Kindergeld hat, und einen eigenen Haushalt führt. Bei im Ausland lebenden Kindern richtet sich die Höhe danach, zu welcher Ländergruppe das betreffende Land gehört.

Altersentlastungsbetrag

Vom Altersentlastungsbetrag können ältere Menschen profitieren, die über 64 Jahre alt und noch berufstätig sind. Mit der Schaffung wollte der Gesetzgeber für eine gerechtere Besteuerung der Einkünfte älterer Arbeitnehmer sorgen. Pensionen und Leibrenten bleiben dabei unberücksichtigt. Der Freibetrag sinkt allerdings von Jahr zu Jahr. Lag er im Vorjahr noch bei 760 Euro (16,0 Prozent vom Bruttolohn), sind es in diesem Jahr nur noch 722 Euro (15,2 Prozent der Einkünfte).

Übungsleiterfreibetrag

Sind Sie im pädagogischen Bereich nebenberuflich als Ausbilder tätig, können Sie von dem Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro profitieren. Auch Arbeitssuchende und Rentner sind anspruchsberechtigt.

Ehrenamtsfreibetrag

Wer neben seiner Erwerbstätigkeit ein Ehrenamt in einer Behindertenwerkstatt oder einem Pflegeheim ausübt oder für den Tier- oder Umweltschutz arbeitet, darf sich sein freiwilliges Engagement mit 840 Euro jährlich (Aufwandspauschale) entlohnen lassen, ohne dass er dafür Steuern zahlen muss. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich für eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaft engagieren. Der freiwillige Einsatz kann auch für Studierende, Rentner, Arbeitssuchende und Hausfrauen steuerrechtlich vorteilhaft sein. Die Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenamt können sogar gleichzeitig in Anspruch genommen werden, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

Steuerfreibeträge & Erbschaftssteuer

Die Höhe Ihres Erbschaftssteuerfreibetrags richtet sich danach, welchen Verwandtschaftsgrad Sie zum Erblasser haben, und welcher Erbschaftssteuerklasse Sie angehören. Bei Ehepartnern liegt der Freibetrag für die Erbschaftssteuer derzeit bei 500.000. Bei Kindern sind es 400.000 Euro. Enkel müssen für 200.000 Euro, Großeltern und Eltern für 100.000 Euro ererbten Vermögens keine Steuer abführen. Erbberechtigte, die mit dem Verstorbenen nicht verwandt sind, und entferntere Verwandte haben einen Freibetrag in Höhe von lediglich 20.000 Euro. Wer der Steuerklasse 1 angehört (engste Verwandte), kann Freibeträge von 100.000 bis 500.000 Euro geltend machen. Für die Steuerklassen 2 und 3 (weitere Verwandte und sonstige Personen) gilt ein Betrag in Höhe von 20.000 Euro.

Gewerbesteuerfreibetrag

Dieser liegt aktuell bei 24.500 Euro pro Jahr, und gilt nur für selbstständige Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Arbeitnehmer- / Werbungskostenpauschbetrag

Die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro wird dem Arbeitnehmer direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Können Sie jedoch in der im Jahr 2021 durchgeführten Steuererklärung für 2020 mehr als 1.000 Euro als Werbungskosten für Ihre berufliche Tätigkeit absetzen, tragen Sie diese in der Anlage N ein, und fügen die entsprechenden Belege bei. Wer nicht nur Arbeitnehmer ist, sondern auch noch eine Pension, Unterhalt oder Versorgungsbezüge erhält, kann sich über zusätzliche 102 Euro Versorgungspauschbetrag freuen. Für Nur-Rentner gilt eine Pauschale von lediglich 102 Euro jährlich.

Steuerfreibeträge durch Pendlerpauschale

pendler

Die Entfernungspauschale kann für einfache Strecken zur Arbeitsstelle bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend gemacht werden. Jeder zur Arbeit gefahrene Kilometer wird mit 0,30 Euro berechnet. Seit 2021 gilt ab Kiometer 21 eine Pauschale in Höhe von 0,35 Euro. Sind Sie beispielsweise an 200 Arbeitstagen jeweils 20 Kilometer (kürzester Weg!) zu Ihrem Betrieb gefahren, erhalten Sie über die Steuererklärung 1.200 Euro zurück. Die Entfernungspauschale kann nur für eine Fahrt und nur einmal täglich in Anspruch genommen werden. Übersteigen Ihre Autofahrten jedoch die festgelegten Pauschalen, tragen Sie Ihre tatsächlichen Kosten in die Steuererklärung ein, und fügen die entsprechenden Belege bei. Bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel können Sie die gesamten Kosten für das Ticket als Kilometerpauschale geltend machen.

Verpflegungspauschale Inland

Ihre Geltendmachung lohnt sich, wenn man häufig auf Geschäftsreise ist. Ein voller Tag Abwesenheit wird mit pauschal 28 Euro angerechnet, 8 bis 24 Stunden Abwesenheit mit jeweils 14 Euro. Letzteres gilt für den An- und Abreisetag gleichermaßen.

Umzugskostenpauschale

Wer einen zu langen Weg zu seiner Arbeitsstelle hat, ist gut beraten, sich eine neue Wohnung in der Nähe zu suchen. In diesem Fall lässt sich von der Umzugskostenpauschale profitieren. Sie beträgt bei Singles aktuell 860 Euro, bei Verheirateten sind es 1.720 Euro. Über diesen Pauschbetrag hinaus können Sie natürlich noch weitere umzugsbedingte Kosten von der Steuer absetzen. Haben Sie Kinder oder andere mitziehende Angehörige, kommt noch ein Erhöhungsbetrag von 573 Euro pro Person hinzu.

Sparerpauschbetrag

Verfügen Sie über Erspartes, empfiehlt es sich, den Sparerpauschbetrag in der Anlage KAP einzutragen, wenn Ihre Zinsen und Dividenden höher als 801 Euro (Ledige) oder 1.602 Euro (Zusammenveranlagte) sind. Um von dieser steuerrechtlichen Regelung zu profitieren, müssen Sie zuvor einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank eingereicht haben. Die Freigrenze für Sparer wird häufig fälschlicherweise als Steuerfreibetrag bezeichnet. Es handelt sich jedoch um einen Pauschbetrag, da er auch ohne gesonderte Angabe in der Steuererklärung vom Finanzamt berücksichtigt wird.

Sonderausgabenabzug

Das Finanzamt akzeptiert bei den Sonderausgaben im Jahr 2021 unverändert einen Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro für Singles und 72 Euro bei Ehepaaren. Die Pauschale wird in der Steuererklärung ohne Nachweise berücksichtigt. Sind Ihre privaten Sonderausgaben höher als der Pauschbetrag, ist die Angabe in der Steuererklärung per Beleg sinnvoll. Als Sonderausgaben gelten beispielsweise alle gesetzlichen Rentenbeiträge, Rürup-Renten, Renten anderer Rentenversicherungsträger etc.). Bei Arbeitnehmern wird der Sonderausgabenpauschbetrag noch um den steuerfreien Anteil gemindert, den der Arbeitgeber an ihre Rentenversicherung abführt. Auch andere Kosten wie zum Beispiel Krankenversicherung des Kindes, Riester-Sparen, Versicherungsbeiträge und Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner werden steuermindernd anerkannt.

Pflegepauschbetrag

Wer einen noch in seiner eigenen Wohnung lebenden hilflosen Angehörigen unentgeltlich pflegt, kann hierfür bis zu 1.800 Euro als Pflegepauschbetrag pro Jahr geltend machen. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad, siehe folgende Staffelung: Pflegegrad 1: 0,00 Euro, ab Pflegegrad 2: 600 Euro, ab Pflegegrad 3: 1.100 Euro, ab Pflegegrad 4 bekommt man die vollen 1.800 Euro. Versorgen Sie ihn zusammen mit einer weiteren betreuenden Person, haben Sie Anspruch auf die Hälfte. Verursacht die Betreuung Aufwendungen von mehr als 1.800 Euro jährlich, sollten Sie Ihre tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, und durch Rechnungen und Quittungen nachweisen.

Behindertenpauschbetrag

Je nach Grad Ihrer Behinderung (GdB) haben Sie Anspruch auf einen Behindertenpauschbetrag in unterschiedlicher Höhe. Der Pauschbetrag beginnt bei 384 Euro bei einem GdB zwischen 20- und 25 Prozent bis hin zu 2.840 Euro bei einer 95- bis 100 prozentigen Behinderung. Er kann in Ausnahmefällen sogar auf maximal 7.400 Euro erhöht werden, und wird in der Steuererklärung unter den außergewöhnlichen Belastungen vermerkt. Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass Sie zu mindestens 50 % behindert sind, oder zu mindestens 25 Prozent behindert sind, und eine Behindertenrente erhalten. Außerdem sind Sie anspruchsberechtigt, wenn Sie dauerhaft immobil oder aufgrund einer Berufskrankheit behindert sind.

Hinterbliebenenpauschbetrag

Hinterbliebene haben einen steuerrechtlichen Anspruch auf einen Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro. Das gilt auch für Halbwaisen. Voraussetzung ist, dass Sie als Antragsteller Hinterbliebenenbezüge bekommen, die Ihnen aufgrund verschiedener Versorgungsgesetze Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz) zustehen. Sie tragen den Hinterbliebenenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung in den Mantelbogen Ihrer Steuererklärung ein.

Was sind Steuerfreibeträge?

Steuerfreibeträge sind eine betragliche Höchstgrenze, bis zu der Einkünfte nicht versteuert werden müssen. Oder anders ausgedrückt: ein bestimmter Teil des Einkommens, welcher steuerfrei ist. Alle den Betrag übersteigenden Einkünfte sind steuerpflichtig. Im deutschen Steuerrecht gibt es eine Vielzahl dieser Freibeträge für alle möglichen Bereiche.

Unterschied Freibetrag und Pauschbetrag

Obwohl beide Beträge die Steuerlast reduzieren, unterscheiden sie sich in einem wesentlichen Punkt: Den Steuerpauschbetrag zieht das Finanzamt automatisch von Ihrem zu versteuernden Einkommen ab. Das ist sogar dann der Fall, wenn Ihre tatsächlichen Ausgaben unter diesem Betrag liegen. Wer hingegen Steuerfreibeträge nutzen möchte, muss diesen angeben. Beim Letzterem wird auch nur der tatsächliche Aufwand berücksichtigt.

Steuerfreibeträge

Steuerfreibeträge sparen durch Freibeträge und Pauschalen

Überblick: aktuelle Steuerfreibeträge und -Pauschbeträge

Freibetrag (in Euro)

2021

2020

Grundfreibetrag

2021

9.744 für Singles
19.488 für Verheiratete

2020

9.408 / 18.816

Sparerfreibetrag (-pauschbetrag)

2021

801 für Ledige
1.602 für Ehepaare

2020

unverändert

Sonderausgabenabzug

aktuell

36 für Singles
72 bei Eheleuten

Vorjahr

unverändert

Werbungskosten-Pauschale für Arbeitnehmer

2021

1.000 für Arbeitnehmer + zusätzliche 102 bei weiteren Einkünften wie Pension, Unterhalt oder Versorgungsbezügen

2020

unverändert

Pendlerpauschale

aktuell

0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer, 0,35 Euro ab Kilometer 21

Vorjahr

0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer

Rentenfreibetrag

2021

19 % der bezogenen Rente

2020

20 % der bezogenen Rente

Kinderfreibetrag (gesamt)

2021

8.388

2020

7.812

Ausbildungsfreibetrag

aktuell

1.800

Vorjahr

924

Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag

2021

4.008 + 240 für jedes weitere Kind

2020

1.908 + 240 für jedes weitere Kind

Altersentlastungsbetrag

aktuell

722 (15,2 Prozent vom Bruttolohn)

Vorjahr

760 (16,0 Prozent vom Bruttolohn)

Übungsleiterfreibetrag

aktuell

3.000

Vorjahr

2.400

Ehrenamt

aktuell

840

Vorjahr

720

Erbschaftsteuer

2021

Ehepartner + eingetragener Lebenspartner: 500.000
Kinder: 400.000
Enkel: 200.000
Großeltern und Eltern: 100.000
sonstige Personen: 20.000

2020

unverändert

Gewerbesteuer

aktuell

24.500

Vorjahr

unverändert

Verpflegungspauschale (Inland)

aktuell

voller Tag: pauschal 28 Euro, bei 8 bis 24 Stunden jeweils 14 Euro

Vorjahr

unverändert

Umzugskostenpauschale

aktuell

860 + weitere 573 Euro für jeden mitziehenden Angehörigen

Vorjahr

820 + weitere 361 Euro für jeden mitziehenden Angehörigen

Pflegepauschbetrag

aktuell

bis 1.800
(Pflegegrad 1: 0,00 Euro
ab Pflegegrad 2: 600 Euro
ab Pflegegrad 3: 1.100 Euro
ab Pflegegrad 4: 1.800 Euro)

Vorjahr

924

Behindertenpauschbetrag

2021

GdB 20 bis 25: 384 Euro
GdB 25 bis 30: 620 Euro
GdB 35 bis 40: 860 Euro
GdB 45 bis 50: 1140 Euro
GdB 55 bis 60: 1440 Euro
GdB 65 bis 70: 1780 Euro
GdB 75 und 80: 2.120 Euro
GdB 85 bis 90: 2.460 Euro
GdB 95 bis 100: 2.840 Euro
hilflose und blinde Personen: 7.400 Euro

2020

unverändert

Hinterbliebenenpauschbetrag

aktuell

370

Vorjahr

unverändert

Grundfreibetrag

Bis zur Höhe dieses Jahreseinkommens müssen überhaupt keine Steuern gezahlt werden. Der Grundfreibetrag hat die Aufgabe, das Existenzminimum des Steuerzahlers zu sichern. Er wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Die Freigrenze beträgt in 2021 jährlich 9.744 Euro für Singles und 19.488 für verheiratete Personen. 2020 waren es 9.408 Euro / 18.816 Euro. Der Grundfreibetrag gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Auszubildende, Rentner, Studenten und Selbstständige.

Kinderfreibetrag

Der Steuerfreibetrag für Kinder beträgt im Jahr 2021 5.460 Euro (Vorjahr 5.172), und wird zusammen mit dem BEA-Freibetrag in Höhe von 2.928 Euro (vorher 2.640) geltend gemacht. BEA ist die Abkürzung für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Pro Kind und Jahr sind das demnach insgesamt steuerfreie 8.388 Euro, 7.812 waren es in 2020. Sie können den Freibetrag für Kinder allerdings nur dann nutzen, wenn Sie kein Kindergeld beziehen. Auch für die langfristige Aufnahme von Pflegekindern in die eigene Familie können Sie ihn geltend machen.

Steuerfreibeträge für Rentner

Die Höhe des Rentenfreibetrags hängt davon ab, in welchem Jahr der Eintritt in den Ruhestand erfolgt. Wer zum Beispiel 2021 in Rente geht, verfügt lebenslang über einen Rentenfreibetrag in Höhe von 19 % seiner bezogenen Rente. Im Umkehrschluss muss der Rentner 81 % seiner Einkünfte versteuern. Der Steuerfreibetrag für Rentner sinkt mit jedem späteren Jahr des Renteneintritts um weitere 2 Prozentpunkte, bis er im Jahr 2040 komplett wegfällt. Wer also 2040 oder später in den Ruhestand geht, muss seine komplette Rente versteuern.

Tipp der Redaktion!

Alleinerziehendenentlastungsbetrag

Alleinstehende mit Kind haben einen Anspruch auf den Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro. Jedes weitere im Haushalt lebende Kind erhöht den Freibetrag um zusätzliche 240 Euro. Der Betrag gilt seit 2021.

Ausbildungsfreibetrag

Dieser beträgt gegenwärtig 924 Euro und wird Eltern gewährt, die ihr Kind während seiner Berufsausbildung oder Schulzeit finanziell unterstützen. Voraussetzung ist, dass Ihr Nachwuchs volljährig ist, Anspruch auf Kindergeld hat, und einen eigenen Haushalt führt. Bei im Ausland lebenden Kindern richtet sich die Höhe danach, zu welcher Ländergruppe das betreffende Land gehört.

Altersentlastungsbetrag

Vom Altersentlastungsbetrag können ältere Menschen profitieren, die über 64 Jahre alt und noch berufstätig sind. Mit der Schaffung wollte der Gesetzgeber für eine gerechtere Besteuerung der Einkünfte älterer Arbeitnehmer sorgen. Pensionen und Leibrenten bleiben dabei unberücksichtigt. Der Freibetrag sinkt allerdings von Jahr zu Jahr. Lag er im Vorjahr noch bei 760 Euro (16,0 Prozent vom Bruttolohn), sind es in diesem Jahr nur noch 722 Euro (15,2 Prozent der Einkünfte).

Übungsleiterfreibetrag

Sind Sie im pädagogischen Bereich nebenberuflich als Ausbilder tätig, können Sie von dem Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro profitieren. Auch Arbeitssuchende und Rentner sind anspruchsberechtigt.

Ehrenamtsfreibetrag

Wer neben seiner Erwerbstätigkeit ein Ehrenamt in einer Behindertenwerkstatt oder einem Pflegeheim ausübt oder für den Tier- oder Umweltschutz arbeitet, profitiert von Steuerbeträgen und darf sich sein freiwilliges Engagement mit 840 Euro jährlich (Aufwandspauschale) entlohnen lassen, ohne dass er dafür Steuern zahlen muss. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich für eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaft engagieren. Der freiwillige Einsatz kann auch für Studierende, Rentner, Arbeitssuchende und Hausfrauen steuerrechtlich vorteilhaft sein. Die Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenamt können sogar gleichzeitig in Anspruch genommen werden, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

Erbschaftssteuer

Die Höhe Ihres Erbschaftssteuerfreibetrags richtet sich danach, welchen Verwandtschaftsgrad Sie zum Erblasser haben, und welcher Erbschaftssteuerklasse Sie angehören. Bei Ehepartnern liegt der Freibetrag für die Erbschaftssteuer derzeit bei 500.000. Bei Kindern sind es 400.000 Euro. Enkel müssen für 200.000 Euro, Großeltern und Eltern für 100.000 Euro ererbten Vermögens keine Steuer abführen. Erbberechtigte, die mit dem Verstorbenen nicht verwandt sind, und entferntere Verwandte haben einen Freibetrag in Höhe von lediglich 20.000 Euro. Wer der Steuerklasse 1 angehört (engste Verwandte), kann Freibeträge von 100.000 bis 500.000 Euro geltend machen. Für die Steuerklassen 2 und 3 (weitere Verwandte und sonstige Personen) gilt ein Betrag in Höhe von 20.000 Euro.

Gewerbesteuerfreibetrag

Dieser liegt aktuell bei 24.500 Euro pro Jahr, und gilt nur für selbstständige Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Arbeitnehmer- / Werbungskostenpauschbetrag

Die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro wird dem Arbeitnehmer direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Können Sie jedoch in der im Jahr 2021 durchgeführten Steuererklärung für 2020 mehr als 1.000 Euro als Werbungskosten für Ihre berufliche Tätigkeit absetzen, tragen Sie diese in der Anlage N ein, und fügen die entsprechenden Belege bei. Wer nicht nur Arbeitnehmer ist, sondern auch noch eine Pension, Unterhalt oder Versorgungsbezüge erhält, kann sich über zusätzliche 102 Euro Versorgungspauschbetrag freuen. Für Nur-Rentner gilt eine Pauschale von lediglich 102 Euro jährlich.

Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale kann für einfache Strecken zur Arbeitsstelle bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend gemacht werden. Jeder zur Arbeit gefahrene Kilometer wird mit 0,30 Euro berechnet. Seit 2021 gilt ab Kiometer 21 eine Pauschale in Höhe von 0,35 Euro. Sind Sie beispielsweise an 200 Arbeitstagen jeweils 20 Kilometer (kürzester Weg!) zu Ihrem Betrieb gefahren, erhalten Sie über die Steuererklärung 1.200 Euro zurück. Die Entfernungspauschale kann nur für eine Fahrt und nur einmal täglich in Anspruch genommen werden. Übersteigen Ihre Autofahrten jedoch die festgelegten Pauschalen, tragen Sie Ihre tatsächlichen Kosten in die Steuererklärung ein, und fügen die entsprechenden Belege bei. Bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel können Sie die gesamten Kosten für das Ticket als Kilometerpauschale geltend machen.

Verpflegungspauschale Inland

Auch die Verpflegungspauschale gehört zu den Steuerfreibeträgen. Ihre Geltendmachung lohnt sich, wenn man häufig auf Geschäftsreise ist. Ein voller Tag Abwesenheit wird mit pauschal 28 Euro angerechnet, 8 bis 24 Stunden Abwesenheit mit jeweils 14 Euro. Letzteres gilt für den An- und Abreisetag gleichermaßen.

Umzugskostenpauschale

Wer einen zu langen Weg zu seiner Arbeitsstelle hat, ist gut beraten, sich eine neue Wohnung in der Nähe zu suchen. Auch hier können Sie von Steuerfreibeträgen profitieren, in diesem Fall von der Umzugskostenpauschale. Sie beträgt bei Singles aktuell 860 Euro, bei Verheirateten sind es 1.720 Euro. Über diesen Pauschbetrag hinaus können Sie natürlich noch weitere umzugsbedingte Kosten von der Steuer absetzen. Haben Sie Kinder oder andere mitziehende Angehörige, kommt noch ein Erhöhungsbetrag von 573 Euro pro Person hinzu.

Sparerpauschbetrag

Verfügen Sie über Erspartes, empfiehlt es sich, den Sparerpauschbetrag in der Anlage KAP einzutragen, wenn Ihre Zinsen und Dividenden höher als 801 Euro (Ledige) oder 1.602 Euro (Zusammenveranlagte) sind. Um von dieser steuerrechtlichen Regelung zu profitieren, müssen Sie zuvor einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank eingereicht haben. Die Freigrenze für Sparer wird häufig fälschlicherweise zu den Steuerfreibeträgen gezählt.. Es handelt sich jedoch um einen Pauschbetrag, da er auch ohne gesonderte Angabe in der Steuererklärung vom Finanzamt berücksichtigt wird.

Sonderausgabenabzug

Das Finanzamt akzeptiert bei den Sonderausgaben im Jahr 2021 unverändert einen Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro für Singles und 72 Euro bei Ehepaaren. Die Pauschale wird in der Steuererklärung ohne Nachweise berücksichtigt. Sind Ihre privaten Sonderausgaben höher als der Pauschbetrag, ist die Angabe in der Steuererklärung per Beleg sinnvoll. Als Sonderausgaben gelten beispielsweise alle gesetzlichen Rentenbeiträge, Rürup-Renten, Renten anderer Rentenversicherungsträger etc.). Bei Arbeitnehmern wird der Sonderausgabenpauschbetrag noch um den steuerfreien Anteil gemindert, den der Arbeitgeber an ihre Rentenversicherung abführt. Auch andere Kosten wie zum Beispiel Krankenversicherung des Kindes, Riester-Sparen, Versicherungsbeiträge und Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner werden steuermindernd anerkannt.

Pflegepauschbetrag

Wer einen noch in seiner eigenen Wohnung lebenden hilflosen Angehörigen unentgeltlich pflegt, kann hierfür bis zu 1.800 Euro als Pflegepauschbetrag pro Jahr geltend machen. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad, siehe folgende Staffelung: Pflegegrad 1: 0,00 Euro, ab Pflegegrad 2: 600 Euro, ab Pflegegrad 3: 1.100 Euro, ab Pflegegrad 4 bekommt man die vollen 1.800 Euro. Versorgen Sie ihn zusammen mit einer weiteren betreuenden Person, haben Sie Anspruch auf die Hälfte. Verursacht die Betreuung Aufwendungen von mehr als 1.800 Euro jährlich, sollten Sie Ihre tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, und durch Rechnungen und Quittungen nachweisen.

Behindertenpauschbetrag

Je nach Grad Ihrer Behinderung (GdB) haben Sie Anspruch auf einen Behindertenpauschbetrag in unterschiedlicher Höhe. Der Pauschbetrag beginnt bei 384 Euro bei einem GdB zwischen 20- und 25 Prozent bis hin zu 2.840 Euro bei einer 95- bis 100 prozentigen Behinderung. Er kann in Ausnahmefällen sogar auf maximal 7.400 Euro erhöht werden, und wird in der Steuererklärung unter den außergewöhnlichen Belastungen vermerkt. Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass Sie zu mindestens 50 % behindert sind, oder zu mindestens 25 Prozent behindert sind, und eine Behindertenrente erhalten. Außerdem sind Sie anspruchsberechtigt, wenn Sie dauerhaft immobil oder aufgrund einer Berufskrankheit behindert sind.

Hinterbliebenenpauschbetrag

Hinterbliebene haben einen steuerrechtlichen Anspruch auf einen Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro. Das gilt auch für Halbwaisen. Voraussetzung ist, dass Sie als Antragsteller Hinterbliebenenbezüge bekommen, die Ihnen aufgrund verschiedener Versorgungsgesetze Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz) zustehen. Sie tragen den Hinterbliebenenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung in den Mantelbogen Ihrer Steuererklärung ein.

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