Anleitung und Hintergrund
Abfindung und Fünftelregelung richtig einordnen
Vergleichen Sie die tarifliche Einkommensteuer auf eine Abfindung mit einer Modellrechnung nach der Fünftelregelung. Benötigt wird das verbleibende zu versteuernde Jahreseinkommen ohne die Abfindung – nicht einfach das Jahresbruttogehalt.

Welche Eingabegröße braucht ein Abfindungsrechner?
Für die tarifliche Vergleichsrechnung zählt das zu versteuernde Einkommen. Das Jahresbruttogehalt ist dafür nicht unmittelbar austauschbar. Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und weitere steuerliche Abzüge müssen bereits berücksichtigt sein.
Geben Sie den verbleibenden Jahresbetrag ohne die zu vergleichende Abfindung ein. Bei Zusammenveranlagung verwenden Sie den gemeinsamen Betrag und wählen den Splittingtarif. Der Rechner trennt die Steuer ohne Abfindung von der zusätzlichen tariflichen Steuer auf den eingegebenen Betrag.
So wird die Fünftelregelung verglichen
Bei einem nicht negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommen wird zunächst dessen Steuer ermittelt. Danach wird die Steuer für diesen Betrag zuzüglich eines Fünftels der begünstigten Einkünfte berechnet. Die Differenz wird verfünffacht und zur Ausgangssteuer addiert.
Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ, das Gesamteinkommen aber positiv, enthält § 34 EStG eine besondere Berechnung. Auch dieser Fall wird getrennt behandelt. Eine Verteilung der tatsächlichen Auszahlung auf fünf Jahre findet dadurch nicht statt.
Beispiel: 40.000 € verbleibendes Einkommen und 20.000 € Abfindung
Im Grundtarif 2026 beträgt die tarifliche Steuer ohne Abfindung 7.209 €. Bei einer gewöhnlichen tariflichen Berechnung auf insgesamt 60.000 € entstehen 14.233 € Einkommensteuer. Der zusätzliche Steueranteil beträgt damit 7.024 €.
Die Vergleichsrechnung nach der Fünftelregelung ergibt insgesamt 13.679 € Einkommensteuer, also einen zusätzlichen Anteil von 6.470 €. Nach diesem Einkommensteueranteil verbleiben rechnerisch 13.530 € von der Abfindung. Ob die Ermäßigung im konkreten Fall angewandt werden darf, entscheidet sich anhand der steuerlichen Voraussetzungen.
Warum das Ergebnis kein endgültiger Auszahlungsbetrag ist
Die Maske berücksichtigt nur den Einkommensteuertarif und den beschriebenen Vergleich. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt und individuelle steuerliche Besonderheiten können die endgültige Belastung verändern. Auch die tatsächliche Arbeitgeberabrechnung ist davon zu unterscheiden.
Die Bezeichnung einer Zahlung als Abfindung allein sagt noch nichts über ihre steuerliche Begünstigung aus. Der Rechner bewertet keinen Kündigungsschutz, keine Vertragsklauseln und keinen Anspruch auf eine bestimmte Abfindungshöhe. Für die Überprüfung der Ausgangsdaten ist eine vollständige steuerliche Einordnung nötig.
