Einkommensteuerrechner

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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Bei jedem sauer verdientem Euro kassiert Vater Staat mit. Mit unserem Einkommensteuerrechner können Sie Ihre Abzüge z.B. für die Jahre 2021, 2020, 2019 sowie auch der Vorjahre schnell und einfach online ermitteln.

 
 

So funktioniert´s

Nehmen Sie bitte zur einfachen Bedienung des Rechners die Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers zur Hand. Geben Sie die gefragten Werte in die Eingabemaske ein. Durch die Angaben zu Kindern, Steuerklassen sowie der Kirchensteuer können Sie berechnen, wie viel Einkommensteuer Sie insgesamt zahlen. Bei den Angaben zur Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung handelt es sich um nützliche Zusatzinformationen. So können Sie neben der Höhe Ihrer Steuern auch gleich Ihr verbleibendes Nettogehalt ermitteln. Möchten Sie Ihre Steuer für das aktuelle Jahr (2021) in Erfahrung bringen, müssen Sie das Abrechnungsjahr nicht verändern. Bei einer Berechnung für die Vorjahre wählen Sie dann bitte entsprechend 2020, 2019, 2018 usw. aus.

Tipp: Wer seine Einkommensteuer berechnen möchte, sollte seine kompletten Einkünfte kennen. Dies ist bei einem normalen Arbeitsverhältnis kein Problem, da die Daten der Lohnsteuerbescheinigung oder dem Arbeitsvertrag entnommen werden können. Wer hingegen Einnahmen aus mehreren Einkunftsarten bezieht, muss zunächst seine Gesamteinkünfte ermitteln.

Was kann der Einkommensteuerrechner?

Unser Rechner eignet sich zur vereinfachten Kalkulation einer zukünftigen Steuerschuld oder zur Nachberechnung eines Steuerbescheids. Wer lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezieht, kann schnell und einfach ermitteln, welches Nettoeinkommen nach Abzug der Besteuerung verbleibt. So lässt sich z.B. abschätzen, ob bei der nächsten Steuererklärung eine Rückzahlung oder möglicherweise eine Nachforderung zu erwarten ist. Ebenso lässt sich mit dem Einkommensteuerrechner kalkulieren, mit welchen Abzügen ein Arbeitnehmer bei einer Gehaltserhöhung rechnen muss. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass es sich um eine vereinfachte Vorberechnung handelt, das Onlinetool somit nicht alle Eventualitäten berücksichtigen kann.

Die Einkommensteuer in Deutschland

Die Einkommensteuer ist eine der wichtigsten Steuern. Sie wird von allen natürlichen Personen gezahlt, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies sind in erster Linie Arbeitnehmer, Selbständige und bestimmte Gewerbetreibende. Bei der deutschen Einkommensteuer werden sieben Einkunftsarten unterschieden. Eine davon ist die Lohnsteuer. Diese wird bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit erhoben. Die Lohnsteuer ist eine Quellensteuer, da sie direkt an der „Quelle“ erhoben wird. Dies bedeutet konkret: der Arbeitgeber behält einen Teil des Arbeitslohns des Arbeitnehmers ein, und führt ihn direkt an das Finanzamt ab. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Steuerpflicht ist das zu versteuernde Einkommen. Rechtsgrundlage der Einkommensteuer ist das Einkommensteuergesetz (EStG).

Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Einkommensteuer. Es ist nicht mit dem Bruttoeinkommen identisch, wird jedoch aus diesem abgeleitet. Das zu versteuernde Einkommen erhält man, indem man zunächst den Gesamtbetrag seiner Einkünfte ermittelt. Hiervon werden anschließend diverse Kosten sowie nicht zu versteuernde Anteile abgezogen, siehe folgende Übersicht.

BerechnungEinnahmen / Ausgaben
Addition der Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten
=Summe der Einkünfte
Altersentlastungsbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
=Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen
=Einkommen
Freibeträge für Kinder und Härteausgleich
=zu versteuerndes Einkommen

Einkommensteuer berechnen

Wer wie viele Steuern zahlen muss, richtet sich neben dem zu versteuernden Einkommen nach dem persönlichen Steuersatz. Wer mehr verdient, zahlt also mehr Steuern als eine Person mit eher niedrigen Einkünften. Es gelten gestaffelte Steuersätze. Diese beginnen bei 14 Prozent. Dies ist der Eingangssteuersatz für Geringverdiener. Wer im Jahr 2021 unter 9.744 Euro (Verheiratete: 19.488 Euro) verdient, zahlt gar keine Steuern (so genannter Grundfreibetrag). Der Spitzensteuersatz für Gutverdiener beträgt aktuell 42 Prozent. Daneben spielt der Familienstand sowie die Anzahl der Kinder eine Rolle. Die Steuerzahler werden hierfür in so genannte Steuerklassen eingeteilt. In jeder Steuerklasse kann der Steuerzahler bestimmte Steuerfreibeträge nutzen, welche die Einkünfte mindern. Aus dieser Differenz resultiert dann das zu versteuernde Einkommen. Der errechnete Betrag wird schließlich mit dem persönlichen Steuersatz multipliziert. Von diesem Ergebnis werden noch die im Jahresverlauf geleisteten Vorauszahlungen abgezogen. Aus der Differenz ergibt sich die Steuerschuld, welche im Rahmen einer Steuererklärung entweder zu einer Rückerstattung oder einer Nachzahlung führt. Sehen Sie sich hierzu die nachfolgende Aufstellung an. Mit unserem Einkommensteuer Rechner können Sie schnell und unkompliziert ermitteln, wie hoch Ihre Abzüge sind.

BerechnungEinnahmen / Ausgaben
Addition der Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten
=Summe der Einkünfte
Altersentlastungsbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
=Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen
=Einkommen
Freibeträge für Kinder und Härteausgleich
=zu versteuerndes Einkommen
*persönlicher Steuersatz
=zu zahlende Einkommensteuer
schon geleistete Steuern, z.B. Vorauszahlungen
=daraus resultiert eine Steuerrückerstattung oder eine Nachzahlung

Die 7 Einkunftsarten

Einnahmen, die zu einer der folgenden 7 Einkunftsarten gehören, sind einkommensteuerpflichtig.

  • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit – hierunter fallen alle Einnahmen, die aus einem Arbeitnehmerverhältnis stammen (dieser Teil der Einkommensteuer wird auch als Lohnsteuer bezeichnet)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit – hierunter fallen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Freiberuflich tätig sind z.B. Ärzte, Architekten, Steuerberater oder Anwälte.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb – hierunter fallen alle unternehmerischen Tätigkeiten mit der Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung, wie z.B. Handwerksbetriebe oder Handelsbetriebe
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – hierunter fällt z.B. Viehhaltung, Ackerbau, Weinbau, Gartenbau oder Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen – hierunter fallen z.B. Einnahmen aus Zinsen, Dividenden oder anderen Erträgen aus Geldanlagen.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – hierunter fallen in erster Linie Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
  • Sonstige Einkünfte nach § 22EStG – hierunter fallen Einkünfte aus Renten aber auch Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften (z.B. Wertpapierhandel oder Grundstücksverkauf)
mehr zu den Einkunftsarten

Steuerklassen

Neben dem persönlichen Steuersatz richtet sich die Höhe der zu zahlenden Steuer auch nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Steuerklasse. Im EstG gibt es sechs Steuerklassen. Welcher Steuerpflichtige in welcher Klasse geführt wird, richtet sich nach dem Familienstand bzw. der jeweiligen Lebenssituation.

§ 3 EStG – von der Einkommensteuer befreite Einnahmen

Gemäß § 3 EStG sind bestimmte Einnahmen von der Einkommensteuer befreit.
Dabei werden drei grundlegende Arten steuerbefreiter Einnahmen unterschieden: staatliche Zuschüsse, Einnahmen des öffentlichen Dienstes und spezielle steuerfreie Einnahmen. Zudem gibt es unbegrenzt steuerfreie Einnahmen und Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Letztere müssen in der Steuererklärung angegeben werden und wirken sich auf die Höhe des Steuersatzes der steuerpflichtigen Einnahmen aus. Der Steuersatz wird somit indirekt erhöht.

Darüber hinaus gilt es, steuerfreie Einnahmen von den steuerbaren Einkünften abzugrenzen. Die steuerbaren Einkünfte zählen nicht zu den im EstG aufgeführten sieben Einkunftsarten, sind aber dennoch unter Umständen steuerbefreit. Ein Beispiel für steuerbare Einnahmen sind Erbschaften und Schenkungen.

Zu den wichtigsten Einkommensarten, die üblicherweise steuerfrei sind, gehören:

  • Kindergeld und Mutterschaftsgeld
  • Wohngeld
  • Einnahmen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz
  • Unterhaltsleistungen: Unterhaltszahlungen, die für den Lebensunterhalt von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartnern oder Kindern erbracht werden, sind steuerlich abzugsfähig, aber beim Empfänger steuerfrei.
  • Bestimmte Versicherungsleistungen: Auszahlungen aus bestimmten Versicherungen wie Lebensversicherungen und Unfallversicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
  • Elterngeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld sowie andere Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz: Die Leistungen selbst sind zwar steuerfrei, allerdings können zusätzliche Einnahmen, die während des Bezugs dieser Leistungen erzielt werden, steuerpflichtig sein.
  • Bestimmte Zuschüsse zur privaten und betrieblichen Altersvorsorge
  • Zuschläge für Nachtschichten, Wochenend- und Feiertagsschichten
  • Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten

Die steuerliche Behandlung bestimmter Einnahmen kann von Jahr zu Jahr variieren und es können bestimmte Bedingungen gelten, die erfüllt sein müssen, um von der Steuerbefreiung zu profitieren. Daher lohnt es sich, im Einzelfall zu prüfen, welche Einnahmen tatsächlich steuerbefreit sind.

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