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Die Finanzierung unserer sozialen Absicherung erfolgt durch die Zahlung regelmäßiger Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wie jedes Jahr wurden auch 2021 wieder einige Sozialversicherungsbeiträge neu berechnet. Wir haben die Änderungen in einer übersichtlichen Tabelle für Sie zusammengefasst.
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2021
Die wesentlichen Abgaben beziehen sich auf die Kranken-, die Renten-, die Pflege- sowie die Arbeitslosenversicherung. Daneben gibt es Beiträge zur Absicherung der Arbeitnehmer bei Unfall, Krankheit, Schwangerschaft sowie bei Insolvenz des Arbeitgebers. In den beiden nachfolgenden Tabellen finden Sie alle Sozialversicherungsbeiträge sowie deren Höhe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgelistet. Der nachfolgende Text bietet detaillierte Infos zur jeweiligen Abgabe.
in Prozent
Pflegeversicherung
bei Kinderlosen
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2020
in Prozent
in Prozent
in Prozent
Pflegeversicherung
bei Kinderlosen
Die Sozialabgaben im Detail
Im folgenden Abschnitt werden die einzelnen Sozialversicherungsbeiträge, deren Höhe sowie die Veränderungen zum Vorjahr im Detail erläutert.
Gesetzliche Krankenversicherung
Der bundesweit einheitliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im Jahr 2021 ebenso wie in 2020 14,6 Prozent. Hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld, gilt für ihn ein ermäßigter Beitrag in Höhe von 14,0 Prozent. In beiden Fällen beteiligt sich der Arbeitgeber zu 50 Prozent, der Angestellte übernimmt die andere Hälfte.
Was ist der Zusatzbeitrag?
Ergänzend zum allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz berechnen die gesetzlichen Krankenkassen seit 2015 einen Zusatzbeitrag. Dieser kann bis zu 1,8 Prozent des Bruttolohns betragen. Im letzten Jahr wurden von den verschiedenen Kassen in Deutschland durchschnittlich 1,1 Prozent der Bruttoeinkommen als Zusatzbeitrag erhoben. In diesem Jahr wird mit einem durchschnittlichen Wert von 1,3 Prozent gerechnet. Der Zusatzbeitrag wird komplett vom Arbeitnehmer „geschultert“.
Gesetzliche Rentenversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Der zu teilende Beitragssatz lag in 2020 bei 18,6 Prozent des Bruttoverdiensts, und wird auch in 2021 so beibehalten. Der Gesamtbeitrag für die knappschaftliche Rentenversicherung bleibt ebenfalls unverändert bei 24,70 Prozent. Die Aufteilung zwischen den beiden Parteien erfolgt hier nicht paritätisch. Der Betrieb übernimmt 15,40 Prozent, der Angestellte nur 9,30 Prozent.
Gesetzliche Pflegeversicherung
Für das Jahr 2021 gilt in der Pflegeversicherung wie schon im Vorjahr ein Beitragssatz in Höhe von 3,05 Prozent des Bruttolohns, welcher hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu zahlen ist. Kinderlose Abgestellte müssen darüber hinaus ab der Vollendung des 23. Lebensjahrs einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 Prozent abführen. In der gesetzlichen Pflegekasse gilt für das Bundesland Sachsen seit 1996 eine Ausnahmeregelung. Da dort der Buß- und Bettag weiterhin als arbeitsfrei gilt, obwohl er als Feiertag abgeschafft wurde, werden die Arbeitnehmer zum Ausgleich stärker an den Kosten zur Pflegeversicherung beteiligt. Sächsische Bedienstete tragen also aktuell einen Anteil in Höhe von 2,025 Prozent, der Betrieb nur 1,025 Prozent vom Bruttoeinkommen.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt in diesem Jahr unverändert bei 2,4 Prozent. Er wird gleichmäßig zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeteilt.
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitnehmer sind bei Unfällen während der Arbeitszeit über ihren Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber gezahlt, und an die jeweilige Berufsgenossenschaft abgeführt. Die Höhe des Beitrags ist neben dem Bruttolohn des Arbeitnehmers von der Gefahrenklasse abhängig. Die Gefahrenklasse bezeichnet die Unfallgefahr im jeweiligen Berufszweig. Eine einheitliche Aussage zur Beitragshöhe ist somit nicht möglich.
Umlage U1
Ein Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seinem Arbeitnehmer im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen seinen Lohn weiterzuzahlen. Die Lohnfortzahlung wird durch einen Pflichtbeitrag, die sogenannte Umlage U1 finanziert. Die Einzahlungen erfolgen von allen Arbeitgebern solidarisch in einen „Topf“. Mit der Umlage soll gewährleistet werden, dass sich gerade kleinere Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für ihre Arbeitnehmer im Krankheitsfall leisten können. Der Beitragssatz ist nicht einheitlich. Die Höhe des Beitrags wird von der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers in deren Satzung festgelegt. Er beträgt je nach Krankenkasse zwischen 1- und 4 Prozent des Arbeitnehmer-Bruttolohns.
Umlage U2
Erwerbstätige Frauen erhalten während der Schwangerschafts- und Entbindungsphase Geld von Ihrem Arbeitgeber, das so genannte Mutterschaftsgeld. Steht bei einer Schwangerschaft der Mitarbeiterin die Entgeltfortzahlung an, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von deren Krankenkasse beantragen. Zur Finanzierung dieser Entgeltfortzahlung führen alle Arbeitgeber gemeinschaftlich einen Beitrag an die Sozialkassen ab. Diese Umlage wird als U2 bezeichnet. Auch der Beitragssatz für die U2-Umlage wird von jeder Krankenkasse individuell festgelegt, und fällt daher unterschiedlich hoch aus.
Insolvenzgeldumlage U3
Das Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer übergangsweise, deren Arbeitgeber Insolvenz anmeldet. Hierfür muss der Arbeitgeber einen Beitrag, die sogenannte Insolvenzgeldumlage an den Staat abführen. Die Beitragshöhe verdoppelt sich in 2021 auf 0,12 Prozent, im Vorjahr waren es noch 0,06 Prozent vom Bruttolohn des Arbeitnehmers. Die Insolvenzgeldumlage wird – wenn auch mehr inoffiziell – als U3 bezeichnet.
Was sind Sozialversicherungsbeiträge?
Um eine Gesundheitsversorgung für Arbeitnehmer, aber auch deren finanzielle Absicherung bei Invalidität, bei Pflegebedürftigkeit oder im Alter zu gewährleisten, entstanden bereits Ende des 19. Jahrhunderts zunächst berufsspezifische Krankenkassen, Unfallversicherungen und später das Rentenversicherungssystem. Hieraus entwickelte sich schrittweise die Sozialversicherung in Deutschland, wie wir sie heute kennen. Bei der heutigen Sozialversicherung handelt es sich um unser staatliches Versorgungssystem, welches im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit oder auch zur Finanzierung des Ruhestands für den Versicherten eintritt. Das System wird durch Beitragszahlungen der Versicherten (Arbeitnehmer) sowie der Arbeitgeber finanziert. Hieraus ergibt sich der Begriff Sozialversicherungsbeitrag.
Beiträge für Sozialversicherung berechnen
Typisch für die genannten Sozialversicherungszweige ist die einkommensabhängige Beitragsberechnung. Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen, von dem die Beiträge an die jeweiligen Träger abgeführt werden. Die Abzüge durch die Sozialversicherungsbeiträge bewegen sich für einen Durchschnittsverdiener etwa zwischen 20 und 21 Prozent des Bruttoverdienst.
Beispielrechnung für einen Bruttolohn von 3.500€ pro Monat im Jahr 2021
Im nachfolgend aufgeführten Beispiel empfängt ein Arbeitnehmer einen in Deutschland durchschnittlichen Brutto-Lohn in Höhe von 3.500 Euro pro Monat. Der gesetzlich krankenversicherte und verheiratete Angestellte (Steuerklasse 3) wohnt in Hessen, hat zwei Kinder, und ist Mitglied der Kirche. Bei der Pflegeversicherung wurde automatisch der Standard-Beitragssatz verwendet. Umlagen die nur vom Arbeitgeber zu leisten sind, werden nicht aufgeführt, da sie das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers nicht beeinflussen. Sie können die Zahlen auch selbst mit unserem Brutto Netto Rechner nachvollziehen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich glaube, da ist ein Fehler in der Berechnung. Wenn wir von dem Bruttolohn im Jahr (42000 EUR) die Sozialabgaben (8347,5 EUR) abziehen, dann macht es 33652,5 EUR (nicht
33.652,44 EUR als in der Berechnung).
Meine Frage ist aber, wieso ist der Krankenkassenbeitrag bei diesem Arbeitnehmern 7,85% ist und nicht 7,95% (falls diese Person noch einen Zusatzbeitrag zahlen muss)?
Ich würde sehr dankbar sein, wenn Sie mir antworten.
Freundliche Grüße
Daryna