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Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Steuererklärung

Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?Menschen mit Wohnsitz oder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland müssen grundsätzlich Steuern zahlen. Doch nicht jeder muss auch tatsächlich eine Steuererklärung abgeben. Dies ist abhängig vom Beschäftigungsverhältnis, der Höhe und des Einkommens sowie der Steuerklasse. Wer dazu verpflichtet ist, und wer nicht, zeigt die folgende Tabelle.

Übersicht: wer ist zur Abgabe verpflichtet und wer nicht?

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

  • Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen
  • Rentner unter folgenden Voraussetzungen
  • Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte
  • Selbständige und Freiberufler
  • Bezieher von Einkünften aus Kapitalvermögen (Geldanlagen)
  • Vermieter und Verpächter
  • wer Vorauszahlungen leistet

Wer darf eine Steuererklärung einreichen?

  • bei Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (9.744 € für Singles / 19.488 € für Verheiratete, Stand 2021)
  • Arbeitnehmer mit Steuerklasse I bezieht lediglich Einkünfte aus seiner Anstellung.
  • Verheiratete mit der Steuerklassenkombi IV/IV, außer beim Faktorverfahren

Wer eine Steuererklärung abgeben muss

Es gilt der einfache Grundsatz: Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht immer dann, wenn es zu einer Abweichung der bereits abgeführten Steuern und der tatsächlichen Steuerpflicht zu Lasten des Finanzamts kommt oder kommen kann. Oder einfach ausgedrückt: wenn das Finanzamt ohne die Erklärung des Steuerzahlers weniger Steuern einnehmen würde. Ein gutes Beispiel hierfür sind Selbständige. Der Unternehmer bekommt von seinem Kunden Geld für einen durchgeführten Auftrag, dass er jedoch nicht sofort versteuern muss. Dies geschieht erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Aber auch bei normalen Arbeitnehmern oder sogar Rentnern kann es zu einer Pflichtveranlagung kommen, siehe weitere Ausführungen:

Wann müssen Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen?

In der Regel beziehen Arbeitnehmer nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (siehe Einkunftsarten). Der Arbeitgeber meldet für seinen Angestellten monatlich die Lohnsteuer an, und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Da die Einkommensteuer jedoch eine Jahressteuer ist, wird mit der Dezemberabrechnung bereits ein sogenannter „Lohnsteuerjahresausgleich“ durchgeführt. Dadurch finden schwankende Löhne oder Gehälter sowie Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld im laufenden Jahr schon Berücksichtigung. Auch eine Pauschale für beruflich veranlasste Kosten ist dabei eingerechnet. Damit ist eine gesonderte Erklärung der Einkommensteuer für Arbeitnehmer eigentlich nicht nötig. Doch es gibt Sonderfälle, durch die eine Pflicht zur Offenlegung der Einkünfte mit der Steuererklärung dennoch entsteht:

  • Ehepartner wählten die Kombination der Steuerklassen III/V.
  • Es wurden Steuerfreibeträge eingetragen, die erhöhte Werbungskosten bereits berücksichtigen.
  • Arbeitnehmer war zusätzlich selbständig oder freiberuflich tätig, oder erzielte Miet- oder Pachteinnahmen. Gewinne oberhalb von 410 Euro müssen versteuert werden.
  • Es wurden Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld) von mehr als 410 Euro bezogen.
  • Eine Abfindung wurde unter Lohnsteuerabzug ausgezahlt.
  • Arbeitnehmer war bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, mit Abrechnung über Lohnsteuerklasse.
  • Arbeitgeberwechsel: der neue Chef leistet eine Sonderzahlung, die der Lohnsteuerjahresausgleich nicht für das gesamte Kalenderjahr berücksichtigt.
  • Eine Ehe wurde aufgelöst, die getrennten Partner werden nicht mehr zusammen veranlagt.
  • Wechsel der Einkunftsart während des Steuerjahres, z.B. von angestellt zu selbständig.
  • Freibeträge für Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern wurden anders als hälftig aufgeteilt.
  • Für neugeborene Kinder fehlte der Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte.
  • Arbeitnehmer-Sparzulage oder Vergünstigungen durch die Riester-Rente werden beansprucht.
  • Aus einer anderen Einkommensart (z.B. einer früheren Selbständigkeit) dürfen noch Verlustvorträge verrechnet werden.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Rentner müssen grundsätzlich dann eine Steuererklärung machen, wenn ihre Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten. Dieser beträgt im Jahr 2021 9.744 € bei Alleinstehenden und 19.488 € für Verheiratete. Doch ab welcher Höhe eine Rente tatsächlich steuerpflichtig ist, hängt auch vom


  • Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand,
  • und einem damit verbundenen Freibetrag ab.

Als Rentenfreibetrag bezeichnet man den prozentualen Anteil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Kann z.B. ein Rentner einen Freibetrag in Höhe von 80 Prozent nutzen, sind lediglich die übrigen 20 Prozent der Renteneinkünfte steuerpflichtig. Die schlechte Nachricht: der Rentenfreibetrag sinkt jedes Jahr um 2 %. Wer vor 2005 in Rente ging, konnte noch 50 Prozent seiner Rente steuerfrei vereinnahmen. Wer im Jahr 2040 Rentner wird, muss dagegen seine komplette Rente versteuern. Eine Tabelle mit den genauen Freibeträgen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wer muss keine Steuererklärung machen?

Für einige Arbeitnehmer ist eine Steuererklärung freiwillig. Das gilt dann, wenn aufgrund der Einkommensverhältnisse keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe besteht, siehe folgende Auflistung:

  • Das Einkommen liegt unterhalb des Grundfreibetrags (9.744 € für Singles / 19.488 € für Verheiratete, Stand 2021)
  • Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse I bezieht lediglich Einkünfte aus seiner Anstellung, also keine Nebeneinkünfte aus Zweitjob, Vermietung, usw…
  • Verheiratete mit der Steuerklassenkombination IV/IV. Die Finanzbehörde geht davon aus, dass bei den Eheleute alle Steuern abgeführt wurden. Ausnahme: Es kommt das Faktorverfahren zur Anwendung.

Für wen lohnt sich eine Abgabe trotzdem?

Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung lohnt sich immer dann, wenn Sie als Arbeitnehmer höhere Ausgaben geltend machen können als die Ihnen zustehenden Pauschalen. Können Sie die Kosten belegen, vermindern Sie ihre steuerpflichtigen Einkünfte und damit ihre Steuerbelastung. Mit Abgabe der Steuererklärung erstattet Ihnen das Finanzamt die zu viel gezahlten Beträge zurück. Bestes Beispiel ist die Pendlerpauschale: Bei den meisten Pendlern sind dies mehrere Hundert Euro pro Jahr. Den Betrag würden Sie ohne die Abgabe einer Steuererklärung niemals vom Finanzamt zurückerhalten. Sie lohnt sich daher nahezu für jeden der arbeitet. In neun von zehn Fällen kommt es zu einer Rückerstattung. Zu einer Steuernachzahlung kommt es hingegen nur selten.

Tipp der Redaktion

Was sind Vorauszahlungen?

In Deutschland wird die Einkommensteuer einmal im Jahr fällig. Um jedoch schon vorher Steuern einzunehmen, verlangen die Finanzämter von vielen Steuerpflichtigen eine sogenannte Vorauszahlung. Die Steuern müssen im Laufe des Jahres in Teilbeträgen abgeführt werden. Das geschieht meist vierteljährlich oder monatlich. Viele Selbständige und Freiberufler kennen das, aber auch viele Bezieher höherer Einkommen werden hierzu aufgefordert. Wer Vorauszahlungen leistet, muss ebenfalls im Folgejahr eine Steuererklärung einreichen.

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