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Bei Steuerklasse IV mit Faktor wird der voraussichtliche Splittingvorteil bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Beide Partner bleiben in Klasse IV. Das Verfahren verändert die Verteilung und zeitliche Höhe der Vorauszahlung, schafft aber keinen zusätzlichen Steuerrabatt gegenüber einer korrekt ermittelten Jahressteuer.
Für wen kommt das Faktorverfahren infrage?
Es ist für Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner vorgesehen, die die Voraussetzungen der Steuerklasse IV erfüllen. Den Faktor beantragen grundsätzlich beide gemeinsam beim Finanzamt. Unterschiedliche Jahresgehälter machen einen Vergleich besonders sinnvoll. Eine feste 60/40-Grenze ist keine gesetzliche Voraussetzung für das Faktorverfahren.
Wie wird der Faktor berechnet?
Das Finanzamt teilt die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren (Y) durch die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Partner in Klasse IV ohne Faktor (X). Der Faktor ist Y ÷ X und wird mit drei Nachkommastellen ohne Rundung gebildet. Er wird eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist. Maßgeblich sind die dafür vorgesehenen Jahresarbeitslöhne und berücksichtigungsfähigen Merkmale; weitere Jobs der Klasse VI gehören nicht in diese Faktorgrundlage.
Reines Schema, keine individuelle Steuerberechnung: Bei angenommenen 9.000 € für Y und 10.000 € für X ergibt sich 0,900. Ein unter diesen Annahmen ohne Faktor ermittelter Lohnsteuerbetrag von 500 € würde mit dem Faktor multipliziert. Das Schema erklärt die Wirkung auf die Lohnsteuer; 10 % weniger Lohnsteuer bedeuten weder 10 % mehr Nettogehalt noch eine um 10 % niedrigere endgültige Jahressteuer.
IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor?
- IV/IV ohne Faktor: Beide werden beim laufenden Abzug nach Klasse IV behandelt. Der Splittingeffekt wird nicht über einen individuellen Faktor vorweggenommen.
- III/V: Der laufende Abzug wird deutlich zwischen den Partnern verschoben. Ein hohes Netto einer Person ist kein Beleg für eine niedrigere gemeinsame Jahressteuer.
- IV/IV mit Faktor: Die erwartete gemeinsame Steuer fließt über den Faktor in beide Lohnabrechnungen ein. Die Prognose kann von der späteren Veranlagung abweichen.
Vergleichen Sie beide Einkommen gemeinsam und mit identischen Jahresannahmen. Die Übersicht der 6 Steuerklassen ordnet die Kombinationen ein. Unser Brutto-Netto-Rechner unterstützt Klasse IV ohne Faktor; er berechnet keinen amtlich einzutragenden Paarfaktor.
Den Faktor in 4 Schritten amtlich vergleichen
- Voraussichtliche Jahresarbeitslöhne beider ersten Dienstverhältnisse einschließlich relevanter Sachbezüge zusammenstellen.
- Krankenversicherung, Vorsorgeangaben und weitere erforderliche Merkmale vollständig erfassen. Für Sonderfälle die Gesamtanzeige verwenden.
- Im amtlichen BMF-Faktorrechner 2026 Faktor und Annahmen prüfen. Das BMF-Modul ermittelt keine vollständige Nettoabrechnung mit allen Sozialabgaben.
- Die gewünschte Eintragung mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel beim Finanzamt beantragen und anschließend die ELStAM sowie beide Lohnabrechnungen kontrollieren.
Wie lange gilt der Faktor und wann ist eine Anpassung sinnvoll?
Ein erstmals 2026 geltender oder zuletzt 2026 geänderter Faktor gilt grundsätzlich bis Ende 2027. Es handelt sich um Kalenderjahre und nicht um 24 Monate ab Antragstag. Ändern sich maßgebliche Jahresgehälter, kann eine Neuberechnung beantragt werden. Bei bestimmten Änderungen berücksichtigter Freibeträge besteht eine Anpassungspflicht.
Eine Gehaltserhöhung, Teilzeit oder ein Beschäftigungswechsel kann die Prognose verändern. Für einen Einzelvergleich des Nettogehalts ohne Faktor steht der Gehaltserhöhungs-Rechner bereit. Für das Paarverfahren verwenden Sie den amtlichen Faktorvergleich mit beiden aktualisierten Jahreswerten.
Verhindert der Faktor Nachzahlungen?
Nein. Zusätzliche Einkünfte, Lohnersatzleistungen, abweichende Jahresgehälter oder andere Veranlagungsdaten können zu einem anderen Ergebnis führen. Das BMF erläutert ausdrücklich die Grenzen der Prognose. Bei gemeinsam veranlagten Partnern mit den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG besteht bei eingetragenem Faktor eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Berücksichtigen Sie die Abgabefristen und bilden Sie bei unsicheren Prognosen Rücklagen.
Quellen und fachlicher Stand
- § 39f EStG: Faktorverfahren und Gültigkeit
- § 46 EStG: Pflichtveranlagung
- BMF: Grenzen der Faktorberechnung
- Amtlicher Faktorrechner 2026
Redaktioneller Stand: 8. November 2026. Maßgeblich sind der individuelle Bescheid beziehungsweise Vertrag und die gesetzlichen Voraussetzungen.



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