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Steuerklasse 6 wird grundsätzlich für den zweiten und jeden weiteren gleichzeitig ausgeübten Job verwendet, wenn der Arbeitslohn individuell über ELStAM besteuert wird. Sie kann außerdem bei bestimmten fehlenden Lohnsteuermerkmalen anzuwenden sein. Ein pauschal besteuerter Minijob ist ein anderer Fall.
Der höhere laufende Abzug ist keine gesonderte Strafsteuer für einen Nebenjob. Die endgültige Einkommensteuer richtet sich nach dem gesamten steuerpflichtigen Jahreseinkommen und den abzugsfähigen Beträgen. Eine einzelne Klasse-VI-Abrechnung erlaubt deshalb keine Aussage darüber, ob später Geld erstattet oder nachgezahlt wird.
Wann wird Steuerklasse 6 verwendet?
Bei mehreren gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen ist eines das erste Dienstverhältnis für den ELStAM-Abruf. Für weitere individuell besteuerte Beschäftigungen wird regelmäßig Klasse VI gemeldet. Welche Beschäftigung der Hauptarbeitgeber abrechnet, sollten Arbeitnehmer und Lohnbuchhaltung eindeutig abstimmen. Ein höherer Lohn allein nimmt dem Arbeitgeber diese Anmeldung nicht ab.
Fehlen erforderliche Angaben oder sind Merkmale nicht abrufbar, können zusätzlich die Regeln des § 39c EStG greifen. Nicht jede technische Verzögerung führt sofort zwingend zur gleichen Behandlung: Das Gesetz kennt bestimmte Übergangsregeln. Klären Sie eine unerwartete VI-Abrechnung deshalb zuerst mit der Lohnbuchhaltung.
Warum wird mehr Lohnsteuer einbehalten?
Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag werden beim weiteren Job nicht nochmals so berücksichtigt wie beim ersten Dienstverhältnis. Deshalb kann schon bei einem kleinen zusätzlichen Arbeitslohn Lohnsteuer entstehen. Wie hoch sie ausfällt, hängt unter anderem von Lohnhöhe, Zeitraum und Vorsorgepauschale ab. Ein fester Prozentsatz für alle Klasse-VI-Jobs wäre irreführend.
Die Übersicht der sechs Steuerklassen ordnet die sechs Klassen nebeneinander ein. Lohnsteuer und Sozialversicherung sollten Sie dabei getrennt betrachten: Die Steuerklasse bestimmt nicht den Beitragssatz zur Rentenversicherung oder den Krankenkassen-Zusatzbeitrag.
Wie kann ich meine Klasse-VI-Abrechnung prüfen?
- Prüfen, ob tatsächlich zwei gleichzeitig ausgeübte, individuell besteuerte Dienstverhältnisse vorliegen.
- Haupt- und Nebenarbeitgeber für den ELStAM-Abruf abgleichen.
- Steuer-ID, Geburtsdatum und Beginn der Beschäftigung bei der Lohnbuchhaltung kontrollieren.
- Lohnsteuer getrennt von Sozialversicherung und sonstigen Zahlungspositionen vergleichen.
- Bei einem Fehler nach der Korrektur der Arbeitgeberanmeldung beziehungsweise ELStAM und einer berichtigten Abrechnung fragen.
Der Brutto-Netto-Rechner bietet Klasse VI für einen abgegrenzten Standardfall an. Er verteilt keine Sozialversicherungsbeiträge auf mehrere Beschäftigungen. Addieren Sie deshalb nicht einfach zwei getrennt ermittelte Nettoergebnisse, um Ihr tatsächliches Gesamtnetto aus zwei Jobs zu bestimmen. Für diesen Fall braucht die Abrechnung die Entgelte und Versicherungsverhältnisse aller beteiligten Beschäftigungen.
Was gilt bei mehreren Jobs für die Sozialversicherung?
Bei mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen können die Arbeitsentgelte gemeinsam für Beitragsgrenzen und deren Aufteilung maßgeblich sein. Ein Nebenjob ist nicht allein wegen Klasse VI von Beiträgen befreit. Umgekehrt begründet eine steuerliche Einordnung noch keine bestimmte versicherungsrechtliche Beschäftigungsart.
Die aktuellen Beitragssätze und Grenzen stehen im Ratgeber Sozialversicherungsbeiträge. Informieren Sie die zuständigen Abrechnungsstellen über weitere Jobs und lassen Sie die Zusammenrechnung prüfen, besonders bei hohen Gesamteinkommen oder einem Übergang aus einem Minijob.
Gilt Klasse 6 auch für einen Minijob?
Ein Minijob kann unter seinen Voraussetzungen pauschal besteuert werden. Dann wird für diese pauschale Besteuerung keine Steuerklasse VI verwendet. Bei individueller Besteuerung über ELStAM kann für einen zusätzlichen Job dagegen VI gelten. Steuer und Sozialversicherung haben hier unterschiedliche Prüfregeln.
Für einen einzelnen Minijob innerhalb des ausgewiesenen Modells hilft unser Minijob-Rechner. Er prüft jedoch nicht sämtliche Zusammenrechnungsregeln bei mehreren Beschäftigungen. Wählen Sie eine pauschale Behandlung nicht allein danach, welches Rechnerergebnis günstiger aussieht; die tatsächliche Vereinbarung und die rechtlichen Voraussetzungen müssen passen.
Bekomme ich zu viel einbehaltene Steuer zurück?
Bei gleichzeitigem Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung. In der Erklärung werden die Arbeitslöhne und die einbehaltene Steuer zusammengeführt. Daraus kann sich eine Erstattung oder Nachzahlung ergeben. Die bloße Verwendung von VI garantiert keine Erstattung.
Prüfen Sie die Abgabefrist für Ihr Steuerjahr. Wenn festgesetzte Einkommensteuer und geleistete Zahlungen schon bekannt sind, stellt der Steuerrückerstattungs-Rechner die Differenz dar. Die vollständige steuerliche Ermittlung muss davor erfolgen.
Quellen und weiterführende Informationen
Redaktioneller Stand: . Beträge und Rechenbeispiele beziehen sich ausdrücklich auf 2026.

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