Steuern

Unterschied: Steuerfreibetrag, Pauschbetrag und Freigrenze

Unterschied Steuerfreibetrag Pauschbetrag Freibetrag

Unterschied Steuerfreibetrag und PauschbetragDas deutsche Steuerwesen ist kompliziert. Viele spezielle Begriffe machen die Sache nicht einfacher. Einige davon werden häufig synonym verendet, haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen. Wir erläutern wir den Unterschied zwischen Freigrenze, Freibetrag und Pauschbetrag anhand von Beispielen sowie einer Berechnung.

Was ist ein Steuerfreibetrag?

Den Begriff Steuerfreibetrag hat so ziemlich jeder schon mal gehört. Und eines ist sicherlich auch klar: Wer einen Freibetrag nutzt, zahlt weniger Steuern. Nun geht es darum den Begriff richtig einzuordnen, zu verstehen, und von anderen ähnlichen Begriffen abzugrenzen.


Definition: Ein Steuerfreibetrag ist eine betragliche Höchstgrenze, bis zu der Einkünfte nicht versteuert werden müssen. Oder einfach ausgedrückt: ein bestimmter Teil des Einkommens, welcher steuerfrei ist. Bis zu dieser Einkommenshöhe wird keine Steuer für die Person oder das Unternehmen fällig. Nur für den darüber hinausgehenden Betrag muss Geld an das Finanzamt abgeführt werden. Der Freibetrag mindert die Grundlage zur Berechnung der Steuerlast, also das zu versteuernde Einkommen.

Beispiele für Steuerfreibeträge

Der wichtigste Steuerfreibetrag in Deutschland ist der so genannte Grundfreibetrag. Dieser beträgt aktuell (in 2018) 9.000 Euro pro Person und Jahr. Der Grundfreibetrag bildet das Existenzminimum in Deutschland ab, unterstellt also das niedrigste Kostenniveau zur Lebenshaltung. Das entlastet vor allem Geringverdiener bei ihren Steuerzahlungen. Freibeträge gibt es bei verschiedenen Steuerarten, so z.B. auch bei der Erbschaftssteuer oder auch für Unternehmer. Wer ein Gewerbe betreibt, muss z.B. bis zu einem Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro keine Gewerbesteuer an das Finanzamt abführen. Darüber hinaus gibt es diese Steuerfreibeträge

Berechnung

Anbei ein einfaches Berechnungsbeispiel zur besseren Nachvollziehbarkeit: Grundlage für die Berechnung der Steuerpflicht ist der persönliche Steuersatz des Einzelnen. Frau Meier ist alleinstehend, und hat keine Kinder. Sie bezieht im Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Angestelltenverhältnis) in Höhe von 42.000 Euro. Ihr durchschnittlicher persönlicher Steuersatz beträgt in unserem Beispiel 23 Prozent.

  • Brutto-Arbeitslohn: 42.000 €
  • abzüglich Grundfreibetrag 9.000 €
  • zu versteuerndes Einkommen (Bemessungsgrundlage): 33.000 €
  • multipliziert mit dem persönlichen Steuersatz von 23% €
  • Ergebnis zu zahlende Einkommensteuer: 7.590 Euro €

Was sind Pauschbeträge?

Die Begriffe Steuerfreibetrag und- Pauschbetrag werden häufig synonym verwendet. Das ist im Prinzip auch nicht komplett falsch. Sie mindern beide das zu versteuernde Einkommen. Es gibt jedoch Unterschiede in der Art der Anrechnung.


Definition: der Steuerpauschbetrag ist eine Sonderform des Freibetrags. Im Unterschied zum Freibetrag kann der Pauschbetrag bis zur zulässigen Höhe in Anspruch genommen werden, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger ausfallen. Daher der Begriff Pauschbetrag oder Pauschale. Das Finanzamt zieht ihn automatisch vom zu versteuernden Einkommen ab. Bis zur Höhe der jeweiligen Pauschale sind keine Belege notwendig.

Beispiele für Steuerpauschbeträge

Wichtig sind die Pauschbeträge vor allem in bei Einkommensteuererklärung. Sie stehen jedem Steuerpflichtigem zu. Verheiratete Personen können meist den doppelten Betrag geltend machen. Die folgenden Pauschalen werden z.B. für das Jahr 2018 anerkannt. Eine Komplett-Übersicht aller wichtigen Pauschbeträge gibt es hier.

  • Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer: 1.000 Euro
  • Pauschbetrag für Werbungskosten von Rentnern: 102 Euro
  • Entfernungspauschale für Arbeitnehmer, die zum Arbeitsort pendeln: 0,30 €/km (Pendlerpauschale)
  • Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen: 12 Euro bzw. 24 Euro pro Tag
  • Sonderausgabenpauschale: 36 Euro
  • Pflegepauschbetrag: 924 Euro

Berechnung

Wir erweitern unser Beispiel von oben. Frau Meier ist Arbeitnehmerin. Sie kann eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro geltend machen. Dafür muss sie keine Belege einreichen. Ihre tatsächlichen Fahrtkosten liegen jedoch darüber. Denn sie pendelt sie täglich zu ihrer Arbeitsstelle, die 50 km entfernt liegt. Sie arbeitet an 210 Tagen, und setzt dafür die Entfernungspauschale an: 210 Tage x 50 km x 0,30 Euro/km = 3150 Euro. Außerdem war sie mehrmals auf Dienstreise. Ihr Arbeitgeber hat ihr den Mehraufwand für die Verpflegung nicht erstattet, so dass sie die Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro pro Tag für insgesamt 20 Tage (240 Euro) geltend macht. Zudem steht ihr die Pauschale für Arbeitsmittel in Höhe von 110 Euro sowie eine Sonderausgabenpauschale in Höhe von 36 Euro zu. Ihre Werbungskosten stellt sie in einer Anlage zur Steuererklärung zusammen.

  • Brutto-Arbeitslohn: 42.000 €
  • abzüglich Grundfreibetrag 9.000 €
  • abzüglich Entfernungspauschale 3.150 €
  • abzüglich Verpflegungspauschale 240 €
  • abzüglich Pauschale für Arbeitsmittel 110 €
  • Sonderausgabenpauschale 36 €
  • Zu versteuerndes Einkommen (Bemessungsgrundlage): 29.464 €
  • multipliziert mit persönlichem Steuersatz: 23% €
  • Ergebnis zu zahlende Einkommensteuer: 6.776,72 Euro €

Was ist eine Steuerfreigrenze?

Definition:Die beiden Begriffe Steuerfreibetrag und Steuerfreigrenze werden häufig synonym verwendet, was jedoch nicht richtig ist. Beide Beträge vermindern zwar das zu versteuernde Einkommen. Bei einem Freibetrag unterliegt jedoch nur der diesen Betrag übersteigende Teil der Steuerpflicht. Wird hingegen eine Freigrenze überschritten, entfällt der Steuervorteil vollständig! Es muss die gesamte Summe versteuert werden.

Beispiele für Steuerfreigrenzen

Freigrenzen kommen in der Praxis häufig bei der unentgeltlichen Überlassung von Waren oder Dienstleistungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Anwendung. Diese nicht in Form von Geld erbrachten Zuwendungen werden als Sachleistungen oder „geldwerter Vorteil“ bezeichnet. Der Arbeitgeber kann hiermit die Vergütung seiner Angestellten aufwerten, ohne dass hierfür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Beliebt als „Prämie“ sind z.B. Tankgutscheine oder Einkaufsgutscheine. Hierfür erlaubt das deutsche Steuerrecht eine monatliche Freigrenze in Höhe von 44 Euro. Diese sollte nicht überschritten werden. Sonst werden nicht nur für den übersteigenden Betrag Steuern fällig, sondern für die gesamte Summe.

Berechnung

Im folgenden Beispiel wird die Steuerpflicht bei unterschiedlich hohen Sachbezügen und einer Freigrenze in Höhe von 44 Euro berechnet.

Einzelner Sachbezug in Höhe von 40 Euro

  • Tankgutschein (Sachbezug) 40,00 €
  • Lohnsteuer 0,00 €
  • Sozialversicherungsbeiträge Arbeitnehmer: 0,00 €
  • Ergebnis: keine Steuer- und Sozialabgabenpflicht

Da der Tankgutschein in Höhe von 40 Euro die Freigrenze in Höhe von 44 Euro nicht überschreitet, muss der Arbeitnehmer keine Steuern und Sozialabgaben zahlen.

Zwei Sachbezüge in Höhe von insgesamt 80 Euro

  • Tankgutschein 40,00 €
  • Einkaufsgutschein 40,00 €
  • Freigrenze ist überschritten! 80,00 €
  • Lohnsteuer (nach persönlichem Steuersatz): 18,40 €
  • Sozialversicherungsbeiträge Arbeitnehmer (fiktiv): 17,00 €
  • Ergebnis: es verbleiben 44,60 €

Bei zwei Gutscheinen fällt die volle Lohnsteuer- und SV-Pflicht an. Dem Arbeitnehmer verbleiben nur 44,60 Euro, obwohl er Sachbezüge in Höhe von 80,00 Euro erhält.

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