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Eine Steuererklärung ist lästig und macht Arbeit. So weit so schlecht. Wer darin ungeübt ist, sollte 3 bis 4 Stunden für die Anfertigung einplanen. Hört sich übel an, ist es aber nicht. Denn der Stress lohnt sich. Im Schnitt erhalten deutsche Arbeitnehmer jedes Jahr etwa 900 Euro vom Finanzamt zurück. Auch in der Steuererklärung für 2016, die sie in 2017 einreichen müssen, können Sie wieder viele Kosten geltend machen. Wir zeigen Ihnen was Sie absetzen können, wie hoch der Betrag ist, und wo Sie es eintragen müssen. 14 Tipps zum Steuern sparen – von A wie Altersvorsorge bis U wie Umzug.
Altersvorsorge
Arbeitnehmer die für ihr Alter vorsorgen, können die Aufwendungen hierfür absetzen. Das gilt beispielsweise für die Beiträge zu Versorgungswerken und zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auch die betriebliche Altersvorsorge sowie private Sparverträge wie z.B. Riester- und Rüruprente sind abzugsfähig.
Gesetzliche Rentenversicherung
Erstattungsfähig ist der Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rente. Die Aufwendungen lassen sich allerdings nicht komplett, sondern lediglich zu einem Anteil von 82 Prozent geltend machen. Für die Steuererklärung 2017 gelten maximale Beiträge in Höhe von 22.762 Euro für Alleinstehende und 45.524 Euro für verheiratete Personen.
Betriebliche Altersvorsorge
Vor allem Arbeitnehmer aus dem Niedriglohnbereich sollen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz Ansprüche aus einer eventuellen betrieblichen Altersvorsorge erhalten. Die geförderte Maximalsumme beträgt 2.976 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere 1.800 Euro jährlich steuerfrei sein.
Private Altersvorsorge
Beiträge zur Riester-Rente sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich absetzbar. Bis zu 2.100 Euro pro Jahr sind erlaubt. Beiträge zur Rürup-Rente lassen sich in der Einkommensteuererklärung 2017 besser absetzen als in den Vorjahren. Der zulässige Höchstbetrag wurde auf 22.766 Euro angehoben. Als Sonderausgaben lassen sich maximal 18.668 Euro abziehen, da die Anrechenbarkeit auf 82 Prozent begrenzt ist. Zahlt der Sparer z.B. 5.000 an Beiträgen ein, erkennt der Fiskus hiervon nur 4.100 an.
Arbeitszimmer
Als Steuerzahler dürfen Sie die Kosten für ein Arbeitszimmer zu Hause nur dann beim Finanzamt geltend machen, wenn Sie den Raum überwiegend beruflich nutzen. Räumlichkeiten, die lediglich zeitweilig für die Arbeit verwendet werden, erkennt das Finanzamt hingegen nicht mehr an. Dies wurde unlängst in einer Grundsatzentscheidung vom Bundesfinanzhof bestätigt. Arbeitnehmer, die den größten Teil der Arbeit nicht von zu Hause erledigen, aber ansonsten keinen Platz zur Verfügung haben, können einen Betrag in Höhe von bis zu 1.250 Euro absetzen. Das gilt etwa für Mitarbeiter im Außendienst oder für Lehrer. Allerdings sollten sie sich eine entsprechende Bestätigung von ihrem Arbeitgeber holen. Der Grund: Hiermit lässt sich gegenüber dem Finanzamt leichter argumentieren, dass der Raum auch tatsächlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wurde.
Beerdigung
Sämtliche Ausgaben einer Beerdigung können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das gilt für das eigentliche Begräbnis ebenso wie für die Grabstätte, den Grabstein oder den Blumenschmuck. Es können nur Kosten angegeben werden, die den Wert des Erbes übersteigen.
Bewerbung
Ausgaben für Bewerbungen lassen sich in voller Höhe absetzen. Das gilt auch dann, wenn die Bewerbung keinen Erfolg hatte. Abzugsfähig sind z.B. die Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche. Das gilt ebenso wie die Ausgaben für Bewerbungsmappen, Bücher oder Fachzeitschriften. Sollten Sie nicht mehr alle Ausgaben nachweisen können, können Sie pro versendete Bewerbung einen pauschalen Betrag beim Finanzamt einreichen. Für eine Bewerbung in elektronischer Form gilt ein Betrag in Höhe von 2,50 Euro. Für jede postalische Bewerbung gibt es 8,50 Euro zurück.
Ehrenamt
Ehrenamtliche Tätigkeiten lohnen sich auch aus steuerlichen Gründen. Mit dem Übungsleiter-Freibetrag dürfen Sie seit dem Jahr 2013 2.400 Euro im Jahr steuerfrei hinzuverdienen. Beispielsweise als Pfleger oder Trainer. Engagieren Sie sich bei sozialen Institutionen oder Vereinen als Kassenwart oder Vorsitzender, können Sie bis zu 720 Euro an steuerfreier Aufwandsentschädigung erhalten.
Gerichtskosten
Beruflich bedingte Kosten für Gerichtsverhandlungen oder einen Anwalt lassen sich in Höhe der Belege steuerlich absetzen. Private Rechtsstreitigkeiten sind hingegen nur in bestimmten Fällen absetzbar. Hierzu zählen z.B. Prozesse mit dem Arbeitgeber oder aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit.
Gewerkschaft
Mitglieder in einem Berufsverband oder einer Gewerkschaft können Sie die entstandenen Beiträge steuerlich in voller Höhe geltend machen. Fügen Sie bei der erstmaligen Angabe einer solchen Mitgliedschaft Ihrer Steuererklärung am besten einen Nachweis bei.
Haushalt und Handwerker
Zahlreiche so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie von der Steuer absetzen. Die Arbeiten müssen von einer Firma durchgeführt werden, die eine offizielle Rechnung ausstellt. Anrechnungsfähig sind z.B. die Kosten für Kinderbetreuung, den ambulanten Pflegedienst, die Heimunterbringung von Pflegebedürftigen oder Haushaltshilfen. Bis zu 20% der Kosten erstattet das Finanzamt. Hierbei gilt jedoch ein Maximalbetrag von 4.000 Euro jährlich. Diese Möglichkeit besteht übrigens auch bei Kosten für Ferien- oder Zweitwohnungen. Jedoch gilt der Maximalbetrag für alle Wohnsitze zusammen. Für Haushaltshilfen in einem Minijob sind nur Aufwendungen in Höhe von 510 Euro absetzbar. Die Kosten für Schornsteinfeger, Gärtner oder Renovierungsarbeiten zählen zu den Handwerkerkosten. Hierfür gibt es eine maximale Steuererstattung von 1.200 Euro pro Jahr.
Krankheit
Kosten die durch Krankheit oder Unfall entstehen, dürfen steuerlich geltend gemacht werden. Hierunter fallen alle Ausgaben, die von der Krankenkasse nur teilweise oder gar nicht übernommen werden. Der Fiskus ermittelt anhand der Höhe Ihres Jahreseinkommens die so genannte zumutbare Belastungsgrenze. Das ist der Betrag, welcher Ihnen aufgrund Ihres Einkommens als Eigenkosten zugemutet werden kann. Die Grenze liegt zwischen 1% und 7% Ihres zu versteuernden Einkommens. Sie ist auch abhängig davon, wie viele Kinder sie haben. Ab dem Punkt wo der Betrag überschritten wird, sind die Ausgaben steuerlich abzugsfägig. Darunter liegende Kosten erkennt das Finanzamt nicht an.
Typische Krankheitskosten und Zuzahlungen
- Zahnersatz
- Brillen
- Physiotherapien
- Medikamente und Zuzahlungen
- Logopäden
- Heilpraktiker
- Aufenthalte im Krankenhaus
- Operationen zur Augenkorrektur
- Kuren
Pendlerpauschale
Für die Fahrt zur Arbeit – egal mit welchem Verkehrsmittel – kann pro vollem Kilometer eine Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent geltend gemacht werden. Wichtig hierbei: Es zählt nur der Hinweg, also nur eine Strecke. Das Finanzamt erkennt allerdings nur die kürzeste Verbindung an. Eine längere Strecke ist nur dann abzugsfägig, wenn sie nachweislich verkehrsgünstiger ist. Siehe auch unser Rechner zur Pendlerpauschale.
Telefon und Internet
Sie nutzen Ihren Internet- und Telefonanschluss auch beruflich? Dann können Sie einen Teil der Kosten hierfür absetzen. Möchten Sie keine Einzelnachweise ans Finanzamt einreichen, können 20 Prozent des Rechnungsbetrages steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei gilt jedoch ein Maximalbetrag von 20 Euro pro Monat.
Scheidung und Trennungsjahr
Seit 2013 lassen sich die Kosten für eine Scheidung nicht mehr absetzen. Im Trennungsjahr können die ehemaligen Partner noch ein letztes Mal eine gemeinsame Versteuerung veranlassen. In diesem Fall profitieren Sie letztmalig vom Splittingtarif, was sich insbesondere bei deutlichen Einkommensunterschieden lohnen kann. Wichtig: das Paar muss im Jahr der Veranlagung mindestens 1 Tag zusammen gewohnt haben. Andernfalls gilt die Trennung bereits zu einem früheren Zeitpunkt als vollzogen.
Unterhalt
Die Unterstützung bedürftiger Personen lassen sich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Für die Steuererklärung 2017 gilt hierbei ein Maximalbetrag von 8.652 Euro. Dauerhaft getrennt lebende oder geschiedene Ehepaare können geleistete Unterhaltszahlungen in Form von Sonderausgaben vom Finanzamt zurück holen. Hierfür gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 13.805 Euro. Auch die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung zählen dazu.
Umzug
Bei einem privaten Umzug lassen sich die Arbeitsstunden einer Spedition als haushaltsnahe Dienstleistungen beim Fiskus absetzen. Bei einem beruflich bedingten Wohnungswechsel sind die entstandenen Auslagen als Werbungskosten abzugsfähig. Wird der Umzug bis Ende Januar 2017 durchgeführt, gilt ein Pauschbetrag in Höhe von 746 Euro für Singles und 1.493 Euro für verheiratete Personen. Die Pauschale steigt mit jeder weiteren Person die im Haushalt lebt um 329 Euro.
Hallo,
inwieweit lassen sich normale Versicherungen wie Rechtsschutz, Haftpflicht oder KFZ von der Steuer absetzen?
Danke schon mal im Voraus
LG
Christoph
Hallo,
eine Rechtsschutzversicherung können Sie nur steuerlich absetzen, wenn Sie sie gewerblich nutzen. Eine Privatrechtschutz ist hingegen nicht absetzbar. Eine private Haftpflichtversicherung können Sie von der Steuer absetzen, auch wenn sie privat genutzt wird. Dasselbe gilt für die KFZ-Haftpflicht. Nicht abzugsfähig ist dagegen die Kaskoversicherung Ihrer Kfz-Police. Ebenfalls angeben können Sie eine private Unfallversicherung sowie weitere Policen mit denen Sie Ihre „Person“ absichern.
Viele Grüße
Habe in 2017 aus 2 Altersvorsorgen Kapital erhalten. Die AOK verlangt nun Krankenversicherung auf 10 Jahre. Jetzt habe ich gelesen, wenn die Einmalzahlung unter 17.010 Euro beträgt, muss ich keine Krankenversicherung bezahlen. Zusammen sind die 2 Beträge mehr als 17.010 Euro, aber einzeln nicht. Darf die AOK beide Versicherungen zusammenzählen? Kann ich die Krankenversicherung bei der Steuer angeben? Wenn ja wo? Muss ich den Kapitalertrag auch angeben? Wenn ja wo auf der Steuererklärung? Oder kann ich alles ganz weg lassen? Sollte das von Vorteil sein?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo,
die Beiträge für die Krankenversicherung können Sie unter Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. Hierzu empfehle ich Ihnen diesen Artikel: http://www.finanztip.de/vorsorgeaufwendungen/.
Die Kapitalerträge müssen Sie beim Finanzamt angeben, wenn diese den Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Ehepaare überschreiten.
Bezüglich der Beitragsnachzahlung Ihrer Krankenkasse kann ich leider nicht weiterhelfen.
Viel Erfolg
Hallo,
mein Mann zahlt an seine Tochter monatlich Unterhalt. Kann er das von der Steuer absetzen? Er kriegt kein Kindergeld für die Tochter, das ganze Kindergeld bekommt die Mutter
Lg Oliwia
Hallo,
Unterhaltszahlungen können Sie in Ihrer Steuererklärung im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ eintragen. Siehe auch Abschnitt Unterhalt im Artikel.
Viele Grüße
Lieber Admin,
ich habe zu dem Ehrenamt-Freibetrag folgende Frage: Ich arbeite ehrenamtlich (ohne Entgelt) als Nachhilfelehrer für Flüchtlinge in einer kirchlichen Organisation. Kann ich meinen Freibetrag damit irgendwie aufstocken? Da ich kein Geld bekomme, bringt mir die Regelung zur steuerfreien Aufwandsentschädigung nicht viel.
Vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße
Leon
Hallo,
Sie können Ihre Steuerlast mindern, indem Sie Werbungskosten gegenrechnen, die Ihnen durch das Ehrenamt entstehen. Siehe Beitrag hier.
Viele Grüße
Hallo Admin!
Ich habe 2 Jahre 2017 und 2016 als Werkstudent gearbeitet, und habe Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Monatlich habe ich durchschnittlich weniger als 450€ verdient. Ich zahlte insgesamt Abgaben in Höhe von über 500 Euro. Jetzt wollte ich fragen, was ich mir durch eine Steuererklärung zurückholen kann?
Gruß und Danke
Hallo,
wenn Sie das beim Minijob erlaubte Jahreseinkommen in Höhe von 5.400 Euro (12 x 450 Euro) nicht überschritten haben, sind Sie nicht steuer- und sozialabgabenpflichtig. In diesem Fall können Sie alle gezahlten Beträge zurückholen.
Viele Grüße